EAC-Deklaration

Die EAC-Deklaration ist eine Form der Konformitätsbestätigung innerhalb der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU). Mit der Deklaration bestätigt der Deklarant auf Grundlage der für das jeweilige Verfahren erforderlichen Nachweise, dass ein Produkt die anwendbaren Anforderungen der Technischen Reglements der EAWU erfüllt.

Die Eurasische Wirtschaftsunion umfasst Russland, Belarus, Kasachstan, Armenien und Kirgisistan. Für zahlreiche Produktgruppen ist eine EAC-Deklaration Voraussetzung für das rechtmäßige Inverkehrbringen innerhalb dieses gemeinsamen Wirtschaftsraums.

Im Unterschied zum EAC-Zertifikat wird die Konformität bei der EAC-Deklaration vom Deklaranten erklärt. Bei einer EAC-Zertifizierung erfolgt die Zertifizierungsentscheidung dagegen durch eine entsprechend akkreditierte Zertifizierungsstelle.

Als Deklarant kann abhängig vom jeweiligen Technischen Reglement und Deklarationsschema insbesondere ein innerhalb der EAWU registrierter Hersteller, Verkäufer beziehungsweise Importeur oder eine bevollmächtigte Person des Herstellers auftreten. Hersteller mit Sitz außerhalb der EAWU benötigen daher für das Deklarationsverfahren einen geeigneten Wirtschaftsakteur innerhalb der Eurasischen Wirtschaftsunion.

Die rechtliche Grundlage der EAC-Deklaration bilden die jeweils anwendbaren Technischen Reglements der EAWU (TR EAWU / TR ZU). Diese bestimmen unter anderem:

  • welche Produkte der Deklarationspflicht unterliegen,
  • welche Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen,
  • welche Deklarationsschemata angewendet werden können,
  • welche Prüfungen und Nachweise erforderlich sind,
  • welche Technische Dokumentation bereitzustellen ist,
  • sowie welche weiteren Anforderungen für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren gelten.

Art und Umfang der erforderlichen Nachweise hängen vom jeweiligen Deklarationsschema ab. Je nach Verfahren kann die EAC-Deklaration auf eigenen Nachweisen des Antragstellers oder auf Nachweisen unter Einbindung eines entsprechend akkreditierten Prüflabors beruhen. Welche Nachweise zulässig sind, muss anhand des konkreten Produkts und des anwendbaren Technischen Reglements bestimmt werden.

Im Rahmen eines Deklarationsverfahrens können abhängig von Produkt und Reglement beispielsweise folgende Unterlagen erforderlich sein:

Nicht sämtliche dieser Dokumente sind bei jeder EAC-Deklaration erforderlich. Der konkrete Dokumentationsumfang richtet sich nach Produkt, Technischem Reglement und gewähltem Deklarationsschema.

Für zahlreiche Industrieprodukte ist die EAC-Deklaration ein wichtiges Konformitätsbewertungsverfahren. Sie kann beispielsweise bei bestimmten Maschinen und Anlagen nach TR ZU 010/2011, bestimmten Niederspannungsprodukten nach TR ZU 004/2011, Produkten im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit nach TR ZU 020/2011, bestimmten Druckgeräten nach TR ZU 032/2013 sowie Elektro- und Elektronikgeräten nach TR EAWU 037/2016 vorgesehen sein.

Ob für ein konkretes Produkt eine EAC-Deklaration oder ein EAC-Zertifikat erforderlich ist, kann nicht allein anhand der allgemeinen Produktbezeichnung bestimmt werden. Entscheidend sind insbesondere die anwendbaren Technischen Reglements, der konkrete Geltungsbereich, die Produktmerkmale und die darin vorgesehenen Formen der Konformitätsbestätigung.

Nach Durchführung des vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens wird die EAC-Deklaration entsprechend den geltenden Anforderungen registriert. Die registrierte Deklaration enthält unter anderem Angaben zum Hersteller, Deklaranten und Produkt sowie zu den angewandten Technischen Reglements und den für das Verfahren relevanten Nachweisen.

Erst eine ordnungsgemäß registrierte EAC-Deklaration bildet den entsprechenden Konformitätsnachweis für das erfasste Produkt. Soweit die Voraussetzungen für die EAC-Kennzeichnung erfüllt sind, kann das Produkt anschließend entsprechend den geltenden Anforderungen gekennzeichnet und innerhalb der EAWU in Verkehr gebracht werden.

Die EAC-Kennzeichnung muss dabei den Anforderungen der anwendbaren Technischen Reglements entsprechen. Je nach Produkt können außerdem weitere Kennzeichnungsangaben auf dem Produkt, Typenschild, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen erforderlich sein.

Der Deklarant übernimmt mit der Registrierung der Deklaration die für ihn nach den geltenden Vorschriften vorgesehenen Pflichten. Deshalb müssen die Angaben in der EAC-Deklaration mit den zugrunde liegenden technischen Unterlagen und dem tatsächlich in Verkehr gebrachten Produkt übereinstimmen.

Typische Probleme bei EAC-Deklarationen entstehen beispielsweise durch:

  • eine falsche Produktklassifizierung,
  • die Auswahl eines ungeeigneten Deklarationsschemas,
  • einen für das Verfahren nicht geeigneten Deklaranten,
  • unvollständige oder inkonsistente Technische Dokumentation,
  • nicht ausreichende oder für das Verfahren ungeeignete Prüfberichte,
  • Abweichungen zwischen Produkt und eingereichten Unterlagen,
  • sowie fehlerhafte Produkt- oder Herstellerangaben.

Eine frühzeitige Prüfung der regulatorischen Anforderungen ist deshalb insbesondere bei neuen Produkten und erstmaligen Exporten in die EAWU sinnvoll. Dabei sollte geklärt werden, welche Technischen Reglements anzuwenden sind, welche Form der Konformitätsbestätigung erforderlich ist und welches Deklarationsschema für das konkrete Produkt infrage kommt.

Wir unterstützen Hersteller und Exporteure bei der vollständigen Vorbereitung und Registrierung von EAC-Deklarationen. Dazu gehören Produktklassifizierung, Auswahl des geeigneten Deklarationsschemas, Organisation eines geeigneten Deklaranten innerhalb der EAWU, Vorbereitung und Prüfung der Technischen Dokumentation, Koordination erforderlicher Laborprüfungen sowie die Begleitung des Registrierungsverfahrens.